ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER B&G EXPORT

Art. 1

Mit der Erteilung des Auftrags verzichtet der Auftraggeber auf die Anwendung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese zu den vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen im Widerspruch stehen. Jede Abweichung von den vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ist nur gültig, falls und nachdem sie von der B&G Export schriftlich bestätigt worden ist. Eine solche Abweichung hat nur einmalige Gültigkeit.

Art. 2

All unsere Angebote und Preisangaben sind unverbindlich. Bestellungen, die aufgrund dieser Angebote und Preisangaben erfolgen, sind erst als von uns akzeptiert zu betrachten, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Jeder Vertrag mit einem Käufer bzw. Auftraggeber wird von uns unter der aufschiebenden Bedingung eingegangen, dass der Vertragspartner unserer Beurteilung nach hinreichend kreditwürdig ist, um seine aus dem Vertrag hervorgehenden finanziellen Verbindlichkeiten uns gegenüber zu erfüllen.

Art. 3

Alle Preisangaben gelten exklusive Mehrwertsteuer, außer wenn von uns ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.

Art. 4

  1. Die Preisangaben der B&G Export beziehen sich ausschließlich auf die ausdrücklich und formell auf unserer Auftragsbestätigung beschriebenen Arbeiten und Leistungen. Alle angegebenen Höhen- und Breitenmaße von Zaunanlagen und Zaunanlagen-Elementen sind Zirkamaße. Alle hinzukommenden Arbeiten und Leistungen, egal welcher Art, gehen zu Lasten des Käufers bzw. Auftraggebers. Die Ausführung dieser hinzukommenden Arbeiten und/oder Leistungen kann nur dann von der B&G Export verlangt werden, wenn diesbezüglich zwischen den beiden Parteien im Vorfeld eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
  2. Die Leistungen erfolgen immer gemäß den neuesten Konstruktionsänderungen. Es kann vorkommen, dass der Käufer bzw. Auftraggeber (evtl. irrtümlicherweise) veraltete Konstruktionsbeschreibungen besitzt. Ferner ist es möglich, dass bei Angeboten und Auftragsbestätigungen Betriebskodierungen versehentlich verwechselt werden. Hierauf kann sich der Käufer bzw. Auftraggeber in keinem Fall berufen.
  3. Von der B&G Export erteilte Informationen und Empfehlungen sind nur allgemeiner Art und unverbindlich.
  4. Die B&G Export übernimmt bei ihrem Angebot keine Haftung für eine vom oder im Namen des Käufers ausgearbeitete Skizze, ebenso wenig wie für eventuelle Empfehlungen aufgrund der Skizze. Für die funktionale Eignung der vom Käufer vorgeschriebenen Materialien ist der Käufer selbst haftbar. Mit funktionaler Eignung ist Folgendes gemeint: die Eignung des Materials oder des Elements für den Zweck, der laut Skizze vom Käufer bestimmt worden ist.

Art. 5

Im Hinblick auf die Ausführung der Arbeiten wird Folgendes ausdrücklich festgelegt:

  1. Es gehört nicht in den Verantwortungsbereich der B&G Export, wenn sich nach der Montage einer Zaunanlage durch die B&G Export der Bodenbelag oder das Pflaster absenken.
  2. Abgetragener Boden wird nicht von der B&G Export entsorgt.
  3. Die Bodenbeschaffenheit muss dergestalt sein, dass die Durchführung der Arbeiten vollständig entsprechend den von der B&G Export festgelegten Normen erfolgen kann. Falls dies nach dem Urteil eines Sachverständigen der B&G Export nicht gegeben ist, müssen auf Veranlassung und auf Kosten des Käufers bzw. Auftraggebers Maßnahmen getroffen werden, um Abhilfe zu schaffen.
  4. Falls dies zu einer Unterbrechung der Arbeiten der B&G Export führt, werden dem Käufer bzw. Auftraggeber die Stillstandskosten in Höhe der von der B&G Export im Allgemeinen hierfür angesetzten Tarife in Rechnung gestellt.
  5. Alle in Angeboten oder Auftragsbestätigungen der B&G Export erscheinenden Preise beziehen sich auf die Montage und/oder auf ein hindernisfreies Gelände. Als Hindernis in diesem Sinne gilt Folgendes: Fundamente, alte Einfriedungen, Pflaster und/oder Bodenbeläge, schwerer Ton- oder Lehmboden, Schutt, Kabel, Leitungen, Kanalisation, Baumstümpfe oder Wurzeln, Gestrüpp, Gräben, ein zu hoher Grundwasserspiegel u.Ä. Das Vorhandensein von Hindernissen kann zu einem Aufpreis führen.
  6. Die zur Durchführung eines (Mehrarbeits-)Auftrags durch die B&G Export entfernten Hindernisse – gleichgültig welcher Art – werden nicht an ihren ursprünglichen Platz zurückversetzt.
  7. Jedwede Schäden, die an Kabeln und/oder Leitungen entstehen, können gegenüber der B&G Export nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Lage dieser Kabel und/oder Leitungen wurde der Montage-Abteilung der B&G Export vorab schriftlich mitgeteilt und die Kabel und/oder Leitungen wurden auf dem Gelände mit Absteckpfählen markiert.
  8. Der Käufer bzw. Auftraggeber kann sich bezüglich der Bestimmungen in Art. 5a, b, c, d, e und f niemals auf die Tatsache berufen, dass der Vertreter oder Inspekteur der B&G Export das Gelände vor der Preisauskunft gesehen hat oder hätte inspizieren können.
  9. Die B&G Export ist nicht haftbar für Absenkungen des Zauns, wenn der Käufer bzw. Auftraggeber nicht rechtzeitig (spätestens während der Montage der bestellten Zaunanlage) für eine derartige Grundsituation bis zu dem vom Käufer bzw. Auftraggeber anzugebenden Niveau  gemäß Art. 6 gesorgt hat.
  10. Falls auf einem Gelände der Grundwasserspiegel zu hoch ist oder das Gelände schlammig ist und die Zaunanlage dennoch zu der vereinbarten Lieferzeit montiert werden muss, ist die B&G Export für Absenkungen der Zaunanlage nicht haftbar.
  11. An der Außenseite der zu montierenden Zaunanlage muss ein (hindernis-)freier Arbeitsraum von mindestens 50 cm Zaunhöhe vorhanden sein. Auf der Innenseite muss ein freier Arbeitsraum von mindestens 50 cm vorhanden sein.
  12. Der Käufer sorgt dafür, dass er die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und ähnlichen Verfügungen rechtzeitig erhält. Zusatzkosten, die infolge des in diesem Artikel Festgelegten entstehen, müssen vom Käufer bzw. Auftraggeber zu den oben genannten Tarifen erstattet werden.

Art. 6

Zaunanlagen und/oder Tore werden auf der Linie und auf der Höhe montiert, die vom Käufer bzw. Auftraggeber vor Beginn der Montage mit Absteckpfählen markiert worden sind. Ist dies nicht erfolgt, so werden Zaunanlagen und/oder Tore anhand der verfügbaren Angaben aufgestellt. Falls dies zu einer falschen Platzierung führt, geht eine eventuelle Neuplatzierung vollständig auf Kosten des Käufers bzw. Auftraggebers – zu den oben erwähnten Tarifen. Bei Beginn der Arbeiten muss das Gelände für die Einfriedung vorbereitet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so findet Art. 5 entsprechend Anwendung.

Art. 7

Die genannten Liefer- und Ausführungsfristen sind Zirkaangaben und für die B&G Export nicht bindend. Bei Überschreitung der zwischen den Parteien vereinbarten Fristen ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz und/oder die Auflösung des Vertrags zu verlangen, jedoch nicht bevor der Vertragspartner der B&G Export per Einschreiben eine angemessene Frist von mindestens 21 Tagen eingeräumt hat, in der die B&G Export ihre Verpflichtungen nachträglich erfüllen kann. Korrekte Lagepläne mit den korrekten Maßen müssen direkt bei Auftragserteilung vom Käufer bzw. Auftraggeber übergeben oder zugesandt werden. Erst nach deren Erhalt beginnt die vereinbarte Lieferzeit. Falls sich während der Montage herausstellt, dass der zur Verfügung gestellte Lageplan nicht korrekt ist und dass Mehrarbeit oder Minderarbeit entsteht, werden die zusätzlichen Fracht- und anderen Kosten in Rechnung gestellt.

Art. 8

Falls Tore von der B&G Export inklusive Montage, jedoch ohne Fundamentierung geliefert werden, liefert die B&G Export dennoch die Fundamentpläne, Ankerbolzen und ggf. die Schienen. Diese müssen dann vom Käufer bzw. Auftraggeber an den von der B&G Export vorgegebenen Stellen eingegossen werden, und zwar spätestens 3 Tage vor dem von der B&G Export zu bestimmenden Montagedatum.

Art. 9

Sobald die B&G Export die für die Fertigung von Zaunanlagen, Toren u.Ä. notwendigen Materialien auf der Baustelle angeliefert hat, werden diese dort auf Kosten und Risiko des Käufers bzw. Auftraggebers gelagert. Schäden oder Verlust dieser Materialien können folglich gegenüber der B&G Export nicht geltend gemacht werden. Die B&G Export deponiert Zaunmaterial immer an mehreren Stellen auf der Linie der zu montierenden Zaunanlagen. Die Lagerung auf einem bewachten Gelände oder in abgeschlossenen Lagerhallen kann nicht von der B&G Export verlangt werden. Das Zaunmaterial wird immer 1 bis 10 Tage vor Beginn der Montage angeliefert.

Art. 10

  1. Falls die Best Fencing Groep nach Zustandekommen eines Vertrages – infolge von Umständen, die der B&G Export bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren – diesen Vertag nicht einhalten kann, hat die B&G Export das Recht zu verlangen, dass der Inhalt des Vertrags in der Weise geändert wird, dass die Ausführung dennoch möglich ist.
  2. Darüber hinaus hat die B&G Export das Recht, die Erfüllung ihrer Verpflichtung zu verschieben, ohne sich im Verzug zu befinden, falls sie infolge einer Veränderung der Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht zu erwarten war und außerhalb ihres Einflussbereichs liegt, vorübergehend verhindert ist, ihre Verpflichtungen einzuhalten.
  3. Zu Umständen, die nicht zu erwarten waren und außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, zählt u.a. Folgendes: wenn Lieferanten der B&G Export ihre Verpflichtungen nicht einhalten, Brand, Streiks und Arbeitsunterbrechungen sowie das Verlorengehen der zu verarbeitenden Materialien sowie Import- und Handelsverbote.
  4. Keine Befugnis zur Verschiebung besteht, wenn die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder die vorübergehende Verhinderung mehr als 6 Monate andauert. In diesem Fall wird der Vertrag zwischen den Parteien aufgelöst, ohne dass eine der Parteien das Recht auf Schadensersatz für die durch die Auflösung erlittenen oder zu erleidenden Schäden besitzt.
  5. Wenn die B&G Export ihre Verpflichtung teilweise erfüllt hat, hat sie das Recht auf eine Entlohnung in Höhe des Anteils von dem vereinbarten Preis für die bereits geleistete Arbeit und die dabei entstandenen Kosten.

Art. 11

Eine Arbeit wird unter den folgenden Umständen als übergeben betrachtet:

  1. Wenn die B&G Export dem Käufer entweder schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat, dass die Arbeit abgeschlossen ist und dieser die Arbeit abgenommen hat.
  2. Acht Tage nachdem die B&G Export dem Käufer schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeit abgeschlossen ist, auch wenn der Käufer es versäumt hat, die Arbeit innerhalb dieser Frist abzunehmen.
  3. Bei Ingebrauchnahme der Arbeit durch den Käufer – unter der Maßgabe, dass durch die Ingebrauchnahme eines Teils der Arbeit dieser Teil als übergeben betrachtet wird. Kleine Mängel, die innerhalb von 30 Tagen nach der Übergabe repariert werden können, stehen der Übergabe nicht im Wege. Wenn der Käufer die Arbeit, die der Übergabe im Wege steht, nicht abnimmt, ist er verpflichtet, die B&G Export hierüber unter Angabe von Gründen schriftlich zu informieren. Falls ein Teil ohne Verschulden der B&G Export nicht gleichzeitig mit der Übergabe geliefert werden kann, kann die Übergabe trotzdem stattfinden. Dies kann jedoch bei der Bezahlung und den Garantiebedingungen berücksichtigt werden.

Art. 12

Falls der Käufer Sachen, die die B&G Export für ihn aufbewahrt, trotz deren Bereitstellung nicht – gegen Bezahlung des fälligen Betrags – abholt, hat die B&G Export einen Monat nach der Bereitstellung und nachdem sie den Käufer in Verzug gesetzt hat, das Recht, die Sachen für und im Namen des Käufers verkaufen zu lassen, mit der Verpflichtung, dem Käufer den Ertrag auszuzahlen – abzüglich der Forderungen, die der B&G Export zustehen, einschließlich Lager- und sonstiger Kosten.

Art. 13

  1. Der Käufer wird nur unter aufschiebender Bedingung Eigentümer der von der B&G Export gelieferten oder noch zu liefernden Sachen. Die B&G Export bleibt Eigentümer der gelieferten oder noch zu liefernden Sachen, solange der Käufer (noch) nicht als Gegenleistung laut Vertrag oder einer ähnlichen Vereinbarung die Forderungen der B&G Export bezahlt hat. Die B&G Export bleibt außerdem Eigentümer der gelieferten oder noch zu liefernden Sachen, solange der Käufer die geleisteten oder noch zu leistenden Arbeiten aus derartigen Vereinbarungen noch nicht bezahlt hat und solange der Käufer Forderungen wegen Nichterfüllung derartiger Vereinbarungen nicht beglichen hat; dazu zählen auch Forderungen wie Bußgelder, Zinsen und Kosten.
  2. Der Käufer ist, solange er die oben genannten Forderungen nicht beglichen hat, nicht berechtigt, die von der B&G Export gelieferte Sache mit einem Pfandrecht oder einem besitzlosen Pfandrecht zu belegen und er verpflichtet sich, Dritten gegenüber, die die Sache mit einem solchen Recht belegen wollen, auf die erste Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, dass er nicht zur Belegung mit einem Pfandrecht befugt ist. Überdies verpflichtet sich der Käufer, keine Urkunde zu unterzeichnen, in der die Sache mit einem Pfandrecht belegt wird; würde der Käufer dies dennoch tun, würde er sich der Veruntreuung schuldig machen.
  3. Falls der Auftraggeber irgendeiner Verpflichtung aus dem Vertrag in Bezug auf verkaufte Sachen oder auszuführende Arbeiten gegenüber der B&G Export nicht nachkommt, ist Letztere ohne Inverzugsetzung dazu berechtigt, die Sachen – sowohl die ursprünglich gelieferten als auch die neu gebildeten – zurückzunehmen. Der Käufer ermächtigt die B&G Export, den Ort zu betreten, an dem sich diese Sachen befinden.
  4. Die B&G Export gewährt dem Käufer in dem Moment, in dem der Käufer all seine Zahlungsverpflichtungen aus dieser und ähnlichen Vereinbarungen erfüllt hat, das Eigentum an den gelieferten Sachen unter dem Vorbehalt des Pfandrechts der B&G Export für andere Forderungen, die die B&G Export gegenüber dem Käufer hat. Der Käufer wird auf die erste Aufforderung der B&G Export seine Mitwirkung bei Handlungen leisten, die in diesem Rahmen erforderlich sind.

Art. 14

  1. Die Begleichung einer Rechnung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Sollte diese Frist überschritten werden, so sind 2% Kreditaufschlag fällig.
  2. Wenn die Begleichung der Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgt ist, ist die B&G Export berechtigt, dem Käufer einen Schadensersatz wegen Zinsverlusts in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes – mindestens jedoch, falls der gesetzliche Zinssatz niedriger ist als 10 %, in Höhe von 10% pro Jahr – in Rechnung zu stellen. Dabei werden Zinsen für einen Teil eines Monats wie für einen ganzen Monat berechnet.
  3. Die B&G Export ist ferner berechtigt, neben der Hauptforderung und den Zinsen, vom Käufer alle außergerichtlichen Kosten zu fordern, die durch die Nichtzahlung bzw. nicht rechtzeitige Zahlung verursacht werden. Außergerichtliche Kosten sind durch der Käufer zu zahlen auf jeden Fall, wenn die B&G Export für die Eintreibung die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen hat. Diese Kosten werden nach den Inkassogebühren berechnet, die von der Niederländischen Anwaltskammer (Nederlandse Orde van Advocaten) für Inkassofälle empfohlen werden. Auch die tatsächlich entstandenen Gerichtskosten für von der B&G Export beauftragte Anwälte und Sachverständige gehen zu Lasten des Käufers.

Art. 15

  1. Jede Beschwerde, die eine Rechnung betrifft, muss innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich an die B&G Export geschickt werden. Sonstige Reklamierungen innerhalb der Garantiezeit müssen unter Androhung der Nichtigkeit der Rechte schriftlich innerhalb von höchstens 8 Tagen, nachdem der vermeintliche Mangel eingetreten ist bzw. zu erkennen war, erfolgen.
  2. Für die korrekte Ausführung einer angenommenen Arbeit, was die Bauweise, das Material und die Verarbeitung betrifft, haftet die B&G Export in dem Sinne, dass für alle Teile, die während einer Frist von 3 Monaten nach Lieferung durch mangelhafte Bauweise und/oder untaugliches Material schadhaft werden, kostenlos neue Teile geliefert werden. Die Garantieleistung reicht auf keinen Fall weiter als zur kostenlosen Lieferung neuer Teile. Die B&G Export ist niemals haftbar für irgendeinen anderen Schaden, den der Käufer bzw. Auftraggeber erleidet. Der Käufer bzw. Auftraggeber schützt die B&G Export vor Forderungen im obigen Sinne.

Art. 16

Falls der Käufer bzw. Auftraggeber – egal aus welchen Gründen – den Auftrag stornieren will und die B&G Export sich damit einverstanden erklären kann, schuldet er der B&G Export auf jeden Fall als Schadensersatz 20% von dem vereinbarten Preis oder bei einer Teilstornierung den entsprechenden Anteil davon – dies alles unbeschadet des Rechts der B&G Export, vollständigen Schadensersatz zu fordern, wenn die Art des Auftrags hierzu Veranlassung geben sollte.

Art. 17

Für den Fall, dass die bei der B&G Export in Auftrag gegebenen Arbeiten durch höhere Gewalt und/oder auf Verlangen des Käufers bzw. Auftraggebers erst nach dem vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt werden sollen, behält sich die B&G Export das Recht vor, die Preise an die zu Beginn der Montage geltenden Tarife und Preise anzupassen.

Art. 18

Mögliche Unkorrektheiten auf Angeboten/Auftragsbestätigungen, bei denen es sich eindeutig um (einen) (Rechen-) Fehler handelt, können korrigiert werden, ohne dass dies die B&G Export dazu verpflichten könnte, die Lieferung bzw. den Verkauf gemäß dem irrtümlich erstellten Dokument auszuführen.

Art. 19

  1. Der Käufer bzw. Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass die zu verarbeitenden Materialien von der B&G Export mit dem Lastwagen, den sie dafür verwendet, bis in die Nähe des Ortes transportiert werden können und dürfen, wo die Zaunanlage, Tore u.Ä. aufgestellt werden sollen. Falls dies nicht möglich ist, können dem Käufer bzw. Auftraggeber die Kosten, die der B&G Export dadurch entstehen, als Nachkalkulation in Rechnung gestellt werden.
  2. Zu Beginn der Montage und bei der Übergabe muss ein befugter Vertreter des Käufers bzw. Auftraggebers anwesend sein. Dieser muss sich rechtzeitig über die Anfangs- und Übergabezeit informieren, um Mehrarbeitskosten für z.B. Wartezeiten zu vermeiden.

Art. 20

Die B&G Export übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden, die der Käufer bzw. Auftraggeber und/oder Dritte infolge einer unsachgemäßen oder untauglichen Ausführung irgendeines Auftrags erleiden. Stattdessen kann die B&G Export lediglich dazu verpflichtet werden, nachträglich eine ordnungsgemäße Ausführung vorzunehmen. Der Käufer bzw. Auftraggeber schützt die B&G Export vor Forderungen im obigen Sinne.

Art. 21

  1. Die gesamte oder teilweise Auflösung des Vertrags erfolgt durch eine schriftliche Erklärung vonseiten einer dazu befugten Person. Bevor der Käufer der B&G Export eine solche schriftliche Auflösungserklärung schickt, wird er die B&G Export immer zunächst schriftlich in Verzug setzen und ihr eine angemessene Frist einräumen, in der sie ihre Verpflichtungen nachträglich noch erfüllen bzw. Mängel beheben kann; diese Mängel muss der Käufer präzise schriftlich angeben.
  2. Der Käufer hat kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder seine Verpflichtungen aufzuschieben, wenn er selbst bereits mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug war.

Art. 22

  1. Für alle Verträge gilt die Anwendung des niederländischen Rechts.
  2. Die Bestimmungen aus dem Wiener Kaufrecht (UN-Kaufrecht) sind nicht anwendbar, dasselbe gilt für jedwedes zukünftige internationale Übereinkommen über den Kauf beweglicher Sachen, dessen Wirkung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
  3. Alle Streitfälle, die aus Angeboten und Verträgen hervorgehen, egal wie sie genannt werden, unterstehen dem Urteil des zuständigen Zivilgerichts am Geschäftssitz der B&G Export, wenn dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.